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VGH Bayern, 01.04.1993 - 26 B 91.3591 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- VGH Bayern, 17.04.2000 - GrS 1/99
Unterschreitung der Abstandsflächentiefe vor mehr als zwei Außenwänden
Von den um Äußerung gebetenen übrigen für Bausachen zuständigen Senaten des Verwaltungsgerichtshofs sind der 1. (unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 1.7.1992 BayVBl 1993, 241), 15., 20., 26. (unter Hinweis auf sein Urteil vom 1.4.1993 Az. 26 B 91.3591 -) und 27. Senat ebenfalls der Meinung, dass die Anwendung des 16-m-Privilegs und die Verkürzung der Abstandsflächentiefen vor weiteren Außenwänden durch die Zulassung von Abweichungen kombiniert werden können. - OVG Sachsen-Anhalt, 21.06.2004 - 2 L 353/03
"16-m-Privileg" wird durch Ausnahme oder Abweichung an anderer Stelle nicht …
Die Auffassung des Großen Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass die Grundregel, die "Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0, 8 H, mindestens 3 m", dem "Schmalseitenprivileg" lediglich zwei Abweichungen von der Grundregel erlaube und sonst stets die Einhaltung der Grundregel einfordere, findet im Gesetz keine Grundlage (so auch BayVGH, Urt. v. 01.04.1993 - 26 B 91.3591 -, nach juris). - OVG Sachsen-Anhalt, 18.06.2004 - 2 L 354/03
"16-m-Privileg" wird durch Ausnahme oder Abweichung an anderer Stelle nicht …
Die Auffassung des Großen Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass die Grundregel, die "Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0, 8 H, mindestens 3 m", dem "Schmalseitenprivileg" lediglich zwei Abweichungen von der Grundregel erlaube und sonst stets die Einhaltung der Grundregel einfordere, findet im Gesetz keine Grundlage (so auch BayVGH, Urt. v. 01.04.1993 - 26 B 91.3591 -, nach juris).